Einheitlichen Fälligkeitstag festlegen
Hier finden Sie Hilfe zur Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstags bei einem Kraftfahrzeug im Zoll-Portal.
1. Entrichtungszeitraum und Fälligkeitstag
Grundsätzlich ist die Kraftfahrzeugsteuer zum Fälligkeitstag jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Dieser Zeitraum heißt Entrichtungszeitraum.
Der Fälligkeitstag der Kraftfahrzeugsteuer und der Entrichtungszeitraum ergeben sich aus dem jeweiligen Steuerbescheid. Der erste jährliche Entrichtungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs. Damit wird auch der Steuerbetrag fällig (§ 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i. V. m. § 220 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung). Die folgenden Entrichtungszeiträume schließen sich direkt an den vorherigen Entrichtungszeitraum an.
Somit umfasst der Entrichtungszeitraum einen vom Kalenderjahr unabhängigen Zwölfmonatszeitraum, zu dessen Beginn die Kraftfahrzeugsteuer jeweils neu entsteht und fällig wird. Man spricht daher von sogenannten fortlaufenden Entrichtungszeiträumen.
2. Einheitlichen Fälligkeitstag beantragen
Fahrzeughalter mehrerer Fahrzeuge können die Zusammenlegung unterschiedlicher Fälligkeitszeitpunkte der Kraftfahrzeugsteuer zu einem einheitlichen Fälligkeitstag beantragen (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, KraftStG).
Ein einheitlicher Fälligkeitstag erfordert auch einen einheitlichen Entrichtungszeitraum für die betroffenen Fahrzeuge. Für die anzugleichenden Entrichtungszeiträume wird die Kraftfahrzeugsteuer bis zum Beginn des einheitlichen Entrichtungszeitraumes nach Tagen bemessen und festgesetzt.
Bei der Beantragung des einheitlichen Fälligkeitstages sind folgende Fallkonstellationen möglich:
a. Erstmalige Beantragung
Hierbei wird bei Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge noch keinen einheitlichen Fälligkeitstag haben, für mindestens zwei Fahrzeuge ein neuer einheitlicher Fälligkeitstag festgelegt.
b. Weitere Fahrzeuge aufnehmen, hinzufügen
Sofern bereits ein einheitlicher Fälligkeitstag genehmigt wurde, kann dieser jederzeit auf weitere Fahrzeuge erweitert werden. In diesem Fall sind bei der Beantragung das betreffende Fahrzeug und der gewünschte Fälligkeitstag auszuwählen.
3. Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen
Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht zulässig. Bei diesen Fahrzeugen richtet sich der Entrichtungszeitraum und die sich daraus ergebende Fälligkeit ausschließlich nach dem festgelegten Betriebszeitraum.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte die Zentrale Auskunft.