Anhängerzuschlag beantragen
Hier finden Sie Hilfe zur Beantragung des Anhängerzuschlags im Zoll-Portal.
Anhängerzuschlag
Kraftfahrzeuganhänger können im Straßenverkehr nur zusammen mit Zugfahrzeugen genutzt werden. Auf Antrag ist es möglich, anstelle der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger bei den eingesetzten Zugfahrzeugen einen Anhängerzuschlag zu erheben. Die Erhebung des Anhängerzuschlags für das Zugfahrzeug berechtigt Sie, steuerbefreite Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG hinter diesem Fahrzeug mitzuführen. Dementsprechend kann für solche Kraftfahrzeuganhänger die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Diese Art der Besteuerung stellt insbesondere für solche Unternehmen eine Vergünstigung dar, die mehr Kraftfahrzeuganhänger als Zugfahrzeuge halten.
Der Anhängerzuschlag beträgt gemäß § 10 Abs. 3 KraftStG pro Jahr 373,24 Euro. Steuerschuldner des Anhängerzuschlags ist der Fahrzeughalter des Zugfahrzeugs. Die Kraftfahrzeugsteuer des betroffenen Kraftfahrzeugs wird um den Anhängerzuschlag erhöht. Daher ist der Anhängerzuschlag gemeinsam mit der Kraftfahrzeugsteuer vom Fahrzeughalter des Zugfahrzeugs zu entrichten. Der Halter des Zugfahrzeugs muss nicht identisch mit dem Halter des mitgeführten Kraftfahrzeuganhängers sein.
Für Kraftfahrzeuge, die nach § 3 Nr. 9 KraftStG steuerfrei im Kombinierten Verkehr eingesetzt werden, wird kein Anhängerzuschlag erhoben, d.h. diese Kraftfahrzeuge dürfen auch ohne Erhebung eines Anhängerzuschlags nach § 10 Abs. 1 KraftStG steuerbefreite Anhänger mitführen.
Die Erhebung des Anhängerzuschlags ist für nachfolgende Fahrzeuge nicht möglich:
- PKW und Krafträder
- Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen oder mit rotem Kennzeichen
- ausländische Zugfahrzeuge, die der Besteuerung im Ausland unterliegen.
Das Mitführen der nach § 10 Abs. 1 KraftStG steuerbefreiten Anhänger ist ebenfalls nicht möglich.
Antrag auf Erhebung des Anhängerzuschlags
Sofern Sie die Erhebung des Anhängerzuschlags nicht direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde beantragt haben, können Sie den Antrag hier stellen.
Dieser Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (AO).
Erhebung des Anhängerzuschlags
Die Erhebung des Anhängerzuschlags teilt Ihnen das zuständige Hauptzollamt im Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Zugfahrzeugs mit.
Bitte beachten Sie, dass der Anhängerzuschlag nicht rückwirkend gewährt werden kann. Daher können Sie hinter Ihrem Zugfahrzeug erst dann steuerbegünstigte Kraftfahrzeuganhänger mitführen, wenn Sie einen Steuerbescheid über die Erhebung des Anhängerzuschlags erhalten haben.
Soll für ein Zugfahrzeug kein Anhängerzuschlag mehr erhoben werden, nutzen Sie in diesen Fällen den Bereich "Anhängerzuschlag beenden".
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte die Zentrale Auskunft.