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Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro (IPK)

Im Folgenden stehen Ihnen Hilfeinhalte zu der IPK zur Verfügung.

Allgemeines

Mit der IPK können Sendungen mit geringem Wert gemäß Artikel 143a UZK-DA (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) in den freien Verkehr überführt werden.

Die IPK ist nur für folgende Einfuhren durch Unternehmen und Privatpersonen vorgesehen:

  • Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro sowie Sendungen von einer Privatperson an eine andere Privatperson (Geschenksendungen) bis zu einem Sachwert von 45 Euro,
  • nur Sendungen, die für den freien Verkehr bestimmt sind,
  • nur Sendungen, welche für Empfänger in Deutschland bestimmt sind (Ausnahme: Einfuhrregelung Import One Stop Shop - IOSS).

Folgende Waren dürfen nicht mit der IPK angemeldet werden:

  • Waren, für die Verbrauchsteuern (z. B. Tabaksteuer) erhoben werden müssen. Sind in einer Geschenksendung nur verbrauchsteuerpflichtige Waren enthalten, die unter die Freimenge fallen, können die Waren mit der IPK angemeldet werden.
  • Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Einfuhr der Waren verboten ist oder dem Zollamt dafür bestimmte Unterlagen (z.B. Genehmigungen, Lizenzen oder andere Einfuhrdokumente) vorzulegen sind.
    Die Überprüfung und Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften für die einzuführenden Waren und die Feststellung, ob für diese Waren Unterlagen zur Einfuhr vorgelegt werden müssen, obliegen dabei Ihnen als Anmelder.

Hinweis: Seit dem 1. April 2024 ist die Nutzung der IPK für gewerbliche Anmelder verpflichtend. Eine mündliche Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro ist für gewerbliche Anmelder nicht mehr zulässig.

Lagerfrist/Lagerkosten:

Die IPK sollte für beim Zollamt lagernde Sendungen zeitnah abgegeben werden, da bei Überschreiten der Lagerdauer beim Zollamt die Sendung an den Versender zurückgeschickt wird. Die Lagerdauer für Briefe und Päckchen beträgt 7 Tage und die Lagerdauer für Pakete beträgt 9 Tage (siehe Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG). Ab dem 10. Tag der Lagerung der Sendung beim Zollamt fallen Lagerkosten in Höhe von mindestens 5 € (0,50 €/Tag) an, falls noch keine Zollanmeldung abgegeben wurde.

Die Sendung kann für Kontrollzwecke vom Zoll geöffnet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) unter folgenden Links:

Ausfüllhinweise

Um die IPK abzugeben, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Zunächst müssen Sie sich im Zoll-Portal mit einem ELSTER-Zertifikat oder einem elektronischen Personalausweis/Aufenthaltstitel registrieren. Anschließend rufen Sie die Dienstleistung „Grenzüberschreitender Warenverkehr“ auf und wählen dort die IPK aus.
  • Entscheiden Sie durch Auswahl der betreffenden Option vorab, ob Sie die Sendung nach Freigabe durch den Zoll selbst beim Zollamt abholen oder durch einen Paketdienstleister zugestellt bekommen möchten. Bei Zustellung durch einen Paketdienstleister müssen Sie dem Zollamt eine Paketmarke zuschicken.
  • Bestätigen Sie bitte die Erklärung bezüglich der Ungültigkeitserklärung der IPK bei Nichtabholung der Sendung bzw. nicht fristgerechter Zahlung der Abgaben.
  • Anschließend geben Sie die Daten Ihrer Sendung an:
  • Allgemeine Anmeldedaten
  • Angaben zu der gewünschten Zahlungsart
  • Daten zu allen Beteiligten der Sendung
  • Daten zu eventuell vorhandenen Vorpapieren und Beendigungsanteilen einer vorhergehenden Summarischen Anmeldung beim Zoll bzw. zur Sendungsnummer der Sendung
  • Alle für die Sendung relevanten Unterlagen
  • Positionsdaten (Details zu den einzelnen Waren der Sendung)

Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet.
Bedingte Pflichtfelder sind mit „(bedingt)“ gekennzeichnet, wenn sie aufgrund von Angaben in anderen Feldern verpflichtend ausgefüllt werden müssen.
Die anderen Felder müssen nicht ausgefüllt werden.

Das Formular reagiert dynamisch auf Ihre Eingaben und wird dadurch teilweise erneut aufgebaut, um z.B. benötigte Felder ein- und nicht benötigte Felder auszublenden oder neue bedingte Pflichtfelder anzuzeigen.

Bitte beachten Sie, dass die maximale Bearbeitungszeit je Seite 60 Minuten beträgt und die Sitzung bei Überschreiten der Zeit mit einem entsprechenden Hinweis beendet wird.

Bitte halten Sie zum Ausfüllen der IPK alle Unterlagen zur Sendung wie Rechnungen und Beförderungsdokumente bereit.

Zur Unterstützung der Eingabe stehen Ihnen Wertelisten, Hilfestellungen sowie das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (insbesondere Titel II - Abschnitt III - Kapitel 2) zu Verfügung.

Darüber hinaus steht Ihnen der Service Desk Zoll bei Fragen zur IPK zur Verfügung:

Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Tel.: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
Fax: +49 228 303-97925
E-Mail: servicedesk@zoll.de
De-Mail: auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de

Angabe der Warennummer

In dem Feld Warennummer ist für die eingeführte Ware die sechsstellige Warennummer aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation anzugeben. Diese Warennummer kann dem Elektronischen Zolltarif (EZT-Online) entnommen werden. Alle Waren, die im grenzüberschreitenden Verkehr auftreten können, sind in diesem Zolltarifschema aufgeführt, das heißt jeder Ware ist eine bestimmte Nummer, die sogenannte Warennummer (auch Codenummer oder Zolltarifnummer genannt), zugeordnet.

Neben dem EZT-Online gibt es von der EU-Kommission die TARIC-Auskunftsanwendung mit der ebenfalls die sechsstellige Warennummer ermittelt werden kann. Dabei steht die Warenbeschreibung in sämtlichen Sprachen der Mitgliedstaaten der EU zur Verfügung.

Benötigen Sie eine Auskunft zur Warennummer einer Ware, können Sie diese Information auf telefonische Anfrage, Anfrage per E-Mail oder auf dem Postweg von der Zentralen Auskunft des Zolls erhalten.