Vollmachten
Im Zoll-Portal ist eine Antragstellung auch durch Bevollmächtigte möglich. Sie können abweichende Vollmachten für verschiedene Dienstleistungen einrichten. Nicht bei allen Dienstleistungen ist eine Antragstellung durch Bevollmächtigte möglich.
Auswirkungen für den Vollmachtgebenden
Mit einer eingerichteten Vollmacht erteilen Sie gleichzeitig die Vollmacht zur Einwilligung in den digitalen Datenabruf, eine Datenabrufvollmacht und eine Bekanntgabevollmacht. Das bedeutet, dass nach Einrichtung der Vollmacht Bescheide und Mitteilungen ausschließlich an das Konto der Bevollmächtigten gesendet werden. Ihrer Bevollmächtigten oder Ihrem Bevollmächtigten werden außerdem Ihre beim Zoll hinterlegten Daten im Portal angezeigt und einige Formulare mit Ihren gespeicherten Daten vorausgefüllt.
Voraussetzungen für die bevollmächtigte Person
Um als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter zu handeln, müssen Sie sich im Zoll-Portal mit
- ELSTER, BundID oder Ihrem Personalausweis registriert und
- dem digitalen Datenabruf zugestimmt haben.
Sie können nur die Dienstleistungen nutzen, für die Sie bevollmächtigt wurden.
Es ist möglich, für die Bevollmächtigung eine alternative E-Mail-Adresse speichern. Diese kann auch von der in Ihrem Konto gespeicherten Adresse abweichen, damit Sie Nachrichten zur jeweiligen Vollmacht besser unterscheiden können.
Einrichtung
Vollmachten können Sie in Ihrem Konto einrichten und verwalten. Sowohl der Vollmachtgebende als auch die bevollmächtigte Person müssen sich dazu im Zoll-Portal mit ELSTER, BundID oder Ihrem Online-Ausweis registriert haben.
Bekanntgabe von Bescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf
Haben Sie gegenüber dem Hauptzollamt einen Empfangsbevollmächtigten bestimmt, ist ihm der Bescheid bekanntzugeben; dies gilt auch bei der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Bescheidabruf. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte in seinem Konto die Bekanntgabe per Bescheidabruf aktiviert haben. Ihr Bevollmächtigter erhält dann eine Benachrichtigung per unverschlüsselter E-Mail, wenn ein Bescheid zum Abruf bereitgestellt wurde.
Wenn Sie die Bestellung des Bevollmächtigten widerrufen, ist ein Bescheidabruf durch den bisherigen Bevollmächtigten ab Zugang des Widerrufs beim Hauptzollamt grundsätzlich nicht mehr möglich.
Bei Widerruf der Empfangsvollmacht muss dazu im Konto des Bevollmächtigten die Bekanntgabe per Bescheidabruf deaktiviert werden.
Geht der Widerruf der Empfangsvollmacht erst nach Versand der elektronischen Benachrichtigung bzw. Bereitstellung eines Verwaltungsaktes zum Bescheidabruf beim Hauptzollamt ein, wird er für diesen - zum Datenabruf bereitgestellten - Bescheid nicht mehr wirksam. Der bisherige Bevollmächtigte wird über die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf informiert und der Bescheid wird durch Bekanntgabe gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten wirksam.
Geht ein schriftlicher Widerruf der Empfangsvollmacht nur wenige Tage vor dem Versand der elektronischen Benachrichtigung bzw. der Bereitstellung des Bescheides beim Hauptzollamt ein, kann es in Einzelfällen aus technischen Gründen dennoch zu einer elektronischen Bereitstellung gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten kommen. Die Folgen sind dann:
- Das Hauptzollamt kann den zum Abruf bereitgestellten Bescheid nicht mehr löschen.
- Sie oder ein anderer (neuer) Bevollmächtigter können den Bescheid nicht elektronisch abrufen.
- Dem bisherigen Bevollmächtigten zum Abruf bereitgestellte Bescheid wird Ihnen gegenüber jedoch nicht wirksam bekannt gegeben. Es ist eine erneute Bekanntgabe erforderlich.
Sind Sie hiermit nicht einverstanden, ist eine Einwilligung, Bescheide durch Bereitstellung zum Abruf bekannt geben zu können, nicht möglich.
Antragstellung als bevollmächtigte Person
Um einen Antrag als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter zu stellen, wählen Sie zu Beginn eines Antrags den jeweiligen Vollmachtgebenden aus.
Alternative Bevollmächtigung
Unabhängig vom Einrichten einer Vollmacht im Zoll-Portal bieten einige Dienstleistungen eigene Möglichkeiten zur Antragstellung durch Bevollmächtigte an. Diese werden Ihnen dann zu Beginn des Antrags oder als gesonderter Antrag innerhalb der jeweiligen Dienstleistung zur Auswahl angeboten.
Ausnahmen
EU-Trader-Portal
Die erstellten Vollmachten im Zoll-Portal gelten nicht für das EU-Trader-Portal, diese müssen in der Dienstleistung EU-Trader-Portal gesondert konfiguriert werden. Die Einstellungen dazu werden in den Business Profiles vorgenommen.
Weitere Informationen zu den Vollmachten im EU-Trader-Portal.
Behördenkonten
Bei Behördenkonten ist eine Antragstellung durch Bevollmächtigte nicht möglich.