Erlass/Erstattung aus Billigkeit
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Unter gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden.
Einen entsprechenden Antrag können Sie im Zoll-Portal mit der Dienstleistung Erlass/Erstattung aus Billigkeit beantragen.