Zoll-Portal

Einspruch

Privatpersonen und Unternehmen können gemäß § 347 AO beziehungsweise gemäß Artikel 44 UZK Einspruch gegen Verwaltungsakte der Zollverwaltung einlegen. Hierfür nutzen Sie im Zoll-Portal die Dienstleistung Einspruch.

Ausgenommen sind Einsprüche im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach dem SchwarzArbG.

Häufig gestellte Fragen

An dieser Stelle finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Kann ich die Dienstleistung „Einspruch“ für einen Einspruch gegen einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem SchwarzArbG nutzen?

Nein. Einsprüche im Zusammenhang mit dem SchwarzArbG sind ausgenommen.

Muss ich trotz Einspruch zahlen?

Ja. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (gemäß § 361 Absatz 1 AO oder Artikel 45 UZK). Das bedeutet: Sie sind trotz Einspruch verpflichtet, die Zahlung zum Fälligkeitstermin zu leisten. Begleichen Sie die Steuerforderung fristgerecht, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Kann ich meine widerrufene Bewilligung/Erlaubnis weiterhin nutzen, wenn ich Einspruch einlege?

Bei angefochtenen Widerrufen von Bewilligungen oder Erlaubnissen dürfen diese trotz eines Einspruchs nicht weiter genutzt werden.

Kann ich die Vollziehung des Verwaltungsaktes aussetzen?

Soweit Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO beziehungsweise Artikel 45 UZK beantragen.

Kann ich gegen einen vorläufigen Steuerbescheid Einspruch einlegen?

Ja. Einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der einen Vorläufigkeitsvermerk enthält, müssen Sie aber nur einlegen, wenn Sie sich durch Inhalte ohne Vorläufigkeitsvermerk beschwert fühlen. Für die Inhalte mit Vorläufigkeitsvermerk ist das Rechtsschutzbedürfnis bereits gewahrt.

Kann ich Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, der unter Vorbehalt der Nachprüfung steht?

Ja. Sollten Sie sich durch einen Steuerbescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, beschwert fühlen, reichen Sie sofort einen Einspruch gegen diesen ein. Zwar kann der Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden, auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Sie sollten sich aber nicht darauf verlassen, dass ein neuer Bescheid ergeht.

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