Nein. Einsprüche im Zusammenhang mit dem SchwarzArbG sind ausgenommen.
Ja. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (gemäß § 361 Absatz 1 AO oder Artikel 45 UZK). Das bedeutet: Sie sind trotz Einspruch verpflichtet, die Zahlung zum Fälligkeitstermin zu leisten. Begleichen Sie die Steuerforderung fristgerecht, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.
Bei angefochtenen Widerrufen von Bewilligungen oder Erlaubnissen dürfen diese trotz eines Einspruchs nicht weiter genutzt werden.
Soweit Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO beziehungsweise Artikel 45 UZK beantragen.
Ja. Einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der einen Vorläufigkeitsvermerk enthält, müssen Sie aber nur einlegen, wenn Sie sich durch Inhalte ohne Vorläufigkeitsvermerk beschwert fühlen. Für die Inhalte mit Vorläufigkeitsvermerk ist das Rechtsschutzbedürfnis bereits gewahrt.
Ja. Sollten Sie sich durch einen Steuerbescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, beschwert fühlen, reichen Sie sofort einen Einspruch gegen diesen ein. Zwar kann der Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden, auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Sie sollten sich aber nicht darauf verlassen, dass ein neuer Bescheid ergeht.